Ohne Zeiterfassung in der Logistik zahlen Unternehmen drauf

Überstunden: LAG-Urteil zwingt Arbeitgeber zu hoher Nachzahlung

Arbeitgeber ohne ordnungsgemäße Zeiterfassung riskieren bei Überstundenstreitigkeiten empfindliche Nachzahlungen, da sie den konkreten Darlegungen von Beschäftigten nichts Stichhaltiges erwidern können. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen sollte daher auch Logistikverantwortliche aufhorchen lassen.

Immer wieder klagen Beschäftigte bei ihren Arbeitgebern geleistete Überstunden ein – und legen dabei detaillierte Angaben zu ihren Arbeitszeiten vor. Führen Unternehmen keine eigenen Aufzeichnungen darüber, wer von wann bis wann gearbeitet hat, fehlt ihnen im Fall der Fälle eine solide Argumentationsbasis. Dass dieses Versäumnis erhebliche Kosten nach sich ziehen kann, zeigte jüngst ein Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen verhandelt wurde (4 SLa 52/24, noch nicht rechtskräftig). Dabei verlangte eine Teilzeitbeschäftigte mit 24 Wochenstunden Überstundenvergütung. Sie gab pauschal eine werktägliche Arbeitszeit von „8:00 bis 18:00 Uhr“ an – und untermauerte dies mit eigenen Kalendereinträgen.

Arbeitszeiterfassungspflicht

Das Bundesarbeitsgericht stellte am 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) fest, dass sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bei unionsrechtskonformer Auslegung bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt. Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst werden können.

Beweislast bei Überstunden:

Warum fehlende Zeiterfassung zum Problem wird
Viele Arbeitgeber glauben, dass die Beweislast für geleistete Überstunden beim Arbeitnehmer liegt. Das ist zwar grundsätzlich richtig – doch in der Praxis kann eine fehlende Arbeitszeiterfassung diese Position erheblich schwächen.

Im Überstundenprozess gilt ein abgestuftes System der Darlegungslast:

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urt. v. 09.12.2024, Az.: 4 SLa 52/24

Gastbeitrag: Andreas Waldhorn, Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Würzburg

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Veröffentlicht am 26.02.2026